Beitragsordnung des Liederkranzes Kirchen 1880 e.V.
1. Diese Beitragsordnung ist gültig ab dem 22.09.2022.
Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder. Sie bezieht sich auf die Satzung und ist Bestandteil der Beitrittserklärung.
2. Mit Eingang der Beitragszahlung beginnt die Mitgliedschaft.
3. Durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages entstehen für die Mitglieder keine Ansprüche auf Sach- oder anders geartete Leistungen.
4. Die festgesetzten neuen Beiträge treten rückwirkend zum 01. Januar des Jahres in Kraft,
in dem der Beschluss durch die Mitgliederversammlung gefasst wird. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einen anderen Termin festsetzen.
5. Der jährliche Mitgliederbeitrag an den Verein ist im voraus fällig und beträgt ab dem
01.01.2022:
| Aktive Mitglieder | 80,00 €
| Fördernde Mitglieder | 18,00 €
| Auf Antrag aktive Mitglieder: Ehepaare /eingetragene Lebenspartnerschaften | 160,00 €
| Auf Antrag fördernde Mitglieder: Ehepaare /eingetragene Lebenspartnerschaften | 36,00 €
6. Der Einzug des Mitgliederbeitrages erfolgt durch Abbuchung per Sepa-LastschriftVerfahren über EDV im dritten Kalendervierteljahr jedes Jahres.
Beitragskonten des Vereins sind:
VR-Bank Alb-Blau-Donau eG, IBAN: DE94 6006 9346 0568 3050 00, BIC: GENODES1REH Die Gläubiger-ID des Liederkranzes Kirchen e.V. 1880 lautet: DE19ZZZ00000193821
7. Die Mitglieder haben dem Verein Anschriften- und Kontenänderungen umgehend schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist an den Vorstand zu richten. Sollten dem Verein durch verspätet oder nicht mitgeteilte Änderungen Kosten entstehen, werden diese dem Mitglied in Rechnung gestellt.
8. Sollte sich der Status eines Mitgliedes verändern, so hat dieses Mitglied dies dem Vorstand und dem Kassierer mitzuteilen.
9. Kann der Beitragseinzug über das Lastschriftverfahren nicht durchgeführt werden, werden bei einer Reklamation, neben den Mitgliedsbeiträgen, zusätzlich die Gebühren der Banken für die Rücklastschrift, Mahngebühren in Höhe von 5,00 Euro und ggf. Portokosten durch den Verein eingefordert und sind zu bezahlen.
10. Mitglieder, die bisher nicht am Abbuchungsverfahren teilgenommen haben, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 30. September jedes Jahres auf das oben genannte
Beitragskonto. Zur Deckung des Mehraufwandes gegenüber dem Lastschrifteinzug und bei Beitragsversäumnissen sind zusätzlich 10 Prozent des Beitrages zu zahlen. Bei Mahnungen werden Mahngebühren in Höhe von 5,00 Euro und ggf. Portogebühren erhoben.
11. Bei Vereinseintritt bis 30.06. ist der volle Beitrag und bei Vereinseintritt ab 01.07. ist der halbe Beitrag zu entrichten. Probezeiten nach dem 01.10. gelten nicht als Mitgliedszeiten im Sinne der Beitragsordnung.
12. Der Vorstand hat das Recht, jedes Mitglied welches den Beitrag nicht nach der zweiten Mahnung entrichtet hat, aus der Ausübung der Mitgliedschaft auszuschließen. Insbesondere ruht das Stimmrecht, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht vollständig bezahlt wird.
13. Zeitweise Freistellung
Der Vorstand kann auf Antrag eine ruhende Mitgliedschaft oder aus sozialen Gründen eine
Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags oder Freistellung vom Mitgliedsbeitrag für einzelne Mitglieder unter besonderen Umständen für eine bestimmte Zeit mit einfacher Mehrheit beschließen.
14. Chorverband
Der Mitgliedsbeitrag enthält die Beiträge für die Mitgliedschaft im Schwäbischen Chorverband.
15. Der Vereinsaustritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss dem Verein, laut Satzung, bis zum 01.10. schriftlich erklärt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
16. Schlussbestimmungen
Änderungen, die die Höhe des Beitrags betreffen, werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Über alle anderen Änderungen, die diese Beitragsordnung betreffen, entscheidet der Ausschuss mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses.
17. Übergangsbestimmung
Diese Beitragsordnung des Vereins wurde auf der Sitzung des Ausschusses am 22.09.2022 vorgetragen und beschlossen.
Die Beitragsordnung tritt ab diesem Zeitpunkt in Kraft. Sie wird der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben.
18. Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach § 3 Abs. 2
Bundesdatenschutzgesetz und der EU-Datenschutz Grundverordnung (EU-DSGVO) gespeichert.
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